Unsere Schuldnerberatung versteht sich als umfassende Wir unterstützen Sie bei: - der Sicherung der Wohnung und Energieversorgung, Wir klären Sie auf über gesetzliche soziale Leistungen.
Mit diesem Gesetz können nun auch Privatpersonen einen Antrag auf ein gerichtliches Entschuldungsverfahren stellen. Trotz steigenden Wohlstands gibt es immer mehr Haushalte, die durch Überschuldung in Not geraten. Jeder kann in eine Situation geraten, in der ihm die Schulden über den Kopf wachsen. Schulden und Verbindlichkeiten können den Schlaf rauben und
Wir bieten:
Das Ignorieren dieser Situation und Verschweigen verschärfen diesen Umstand nur. Wenn Sie
Unser Fachteam besteht aus 3 Beraterinnen mit Abschluss als Diplom-Sozialpädagoge und Zusatzausbildung Schuldnerberatung sowie aus 2 ebenfalls für den Bereich spezialisiert tätigen Mitarbeiterinnen
Vorstellung Projekt: „Ohne Knete – keine Fete“
Projektansatz:
Neue Schwerpunkte: Familienbildung: Frühkindliche Bildung: Kirchgemeinde: Zusammenarbeit mit Jungen Gemeinden, Christenlehre
Während Schuldner sich bislang von sich aus für ein P-Konto Sozialleistungen auf Girokonten
Der 14-Tagesschutz des § 55 SGB I für eingehende Sozialleistungen entfällt ab 2012 ersatzlos. Dies hat erhebliche Folgen. Während es bisher aufgrund gesetzlicher Regelung einfach war, über unpfändbare Sozialleistungen in der tatsächlich geleisteten Höhe auf dem Konto zu verfügen, ist dies künftig nur noch mit Hilfe eines P-Kontos möglich. Der gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag beträgt 1028,89 €. Allerdings: Den meisten Betroffenen steht etwa durch Kindergeld und Unterhaltspflichten ein weit höherer Freibetrag zu, der aber erst mittels einer Bescheinigung durch eine geeignete Person oder Stelle oder mit Hilfe der Gerichte herbeigeführt wird. Bescheinigende Stellen sind: Arbeitgeber, Sozialleistungsträger (z.B. das Jobcenter, Landratsamt), die Familienkasse oder Schuldnerberatungsstellen. Auch Rechtsanwälte sind dazu berechtigt, verlangen aber in der Regel eine Gebühr dafür.
Überzogene Konten und Gemeinschaftskonten
Problematisch wird es ab 2012 vor allem für Gemeinschaftskonten. Während es bisher mit Hilfe der Gerichte wenigstens möglich war, bei Gemeinschaftskonten einen rudimentären Pfändungsschutz über § 765a ZPO herzustellen, ist dies beim P-Konto nicht mehr möglich. Es ist also dringend geboten, allen Betroffenen, denen Pfändungen drohen, möglichst frühzeitig zu raten, Gemeinschaftskonten in Einzelkonten umzuwandeln. Nicht weniger ungelöst ist die Frage , wie bei überzogenen Konten zu verfahren ist. Manche Banken verweigern bei überzogenen Konto die Umwandlung in ein P-Konto. Andere wandeln das Konto zwar um, jedoch ohne Umschuldung des überzogenen Kontos (Dispositionskredit) in einen Ratenkredit vorzunehmen und dadurch das P-Konto auszugleichen. Ein überzogenes P-Konto kann aber seinen Schutz nicht entfalten. Anordnung der befristeten Unpfändbarkeit eines Kontos
Wenn der Schuldner nachweist, dass seinem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind, „kann“ das Vollstreckungsgericht auf Schuldnerantrag hin anordnen, dass das Guthaben des Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten keiner Pfändung unterworfen ist. Weitergeltung bestehender Freigabebeschlüsse
Wenn der Kontoinhaber nach altem Recht bei Gericht Vollstreckungsschutz beantragt und erhalten hat, ist derzeit unklar, ob entsprechende Freigabeentscheidungen des Vollstreckungsgerichts auch nach dem 1. Januar 2012 weitergelten. Sie sollten auf jeden Fall auf Nummer sicher gehen und Ihr Konto rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 in ein P-Konto umwandeln lassen.
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Seit 1999 gilt die Insolvenzordnung.
entscheiden konnten, wird es ab Januar 2012 für alle Betroffenen mit Kontopfändung Pflicht.